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   BVerwG, 17.10.1968 - IV B 217.67   

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BVerwG, 17.10.1968 - IV B 217.67 (https://dejure.org/1968,948)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1968 - IV B 217.67 (https://dejure.org/1968,948)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1968 - IV B 217.67 (https://dejure.org/1968,948)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erteilung einer Baugenehmigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1968 - IV B 217.67
    Es kann daher hier offen bleiben, ob ein Berufungsurteil im Regelfall allein deswegen aufgehoben werden muß, weil die grundsätzlich zu fordernde Begründung für die Ermessensausübung (vgl. BVerwGE 7, 100 [104] und Beschluß vom 4. April 1963 in DÖV 1963, 517) unterblieben ist.
  • BVerwG, 24.02.1958 - VI C 234.57
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1968 - IV B 217.67
    Das Institut der Verwirkung ist jedenfalls auch gegenüber dem Recht zur Klageerhebung anwendbar; das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon seit langem anerkannt (vgl. BVerwGE 6, 204 [205]) und bedarf auch insoweit keiner grundsätzlichen Klärung, als es sich um eine öffentlich-rechtliche.
  • BVerwG, 06.10.1967 - IV C 19.65

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine Bauwichgarage; Nachbarschützenden

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1968 - IV B 217.67
    Diese Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - ohnehin nur ein Begründungselement bei der Frage, ob die Klägerin ihr Recht auf Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigungen vom 28. April 1955 und vom 20. Februar 1959 verwirkt hat, - ist nicht zu beanstanden; der beschließende Senat hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß es im allgemeinen bei öffentlich-rechtlichen Nachbarklagen in erster Linie um den Ausgleich von Individualinteressen geht (vgl. BVerwGE 28, 33 [36]).
  • BVerwG, 26.07.1968 - IV B 185.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1968 - IV B 217.67
    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 26. Juli 1968 - BVerwG IV B 185.66 - offen lassen können, ob ein Nachbar sich gegen eine (auf Vorschriften des Bundesrechts beruhende) Baugenehmigung wenden kann, deren Ausnutzung mangels einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks zu einer Inanspruchnahme seines, des Nachbargrundstücks, auf Grund eines Notwegrechts nach § 917 BGB führen müßte.
  • BVerwG, 27.01.1965 - VI C 191.62

    Bezug des Stichtag gem. § 6 Abs. 1 G 131 auf § 6 Abs. 2 G 131 bei Beamten -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1968 - IV B 217.67
    Sie ist, wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden hat (vgl. etwa Urteil vom 27. Januar 1965 - BVerwG VI C 191.62 -), in ihrer Voraussetzung unzutreffend, daß nämlich der rechtsuchende Bürger hinsichtlich der Tatfragen zwei Tatsacheninstanzen beanspruchen könne.
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Denn die (nähere) Begründung einer Ermessensentscheidung ist - im allgemeinen und deshalb auch im Rahmen von § 130 VwGO (vgl. zu ersterem das Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 - in BVerwGE 22, 215 [218], zu letzterem den Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 - [S. 3]) - dort entbehrlich, wo die Gründe bereits bekannt sind oder auf der Hand liegen.
  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Es hat nicht berücksichtigt, daß auch verfahrensrechtliche Rechte den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegen und deshalb z.B. verwirkt werden können (vgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 27.70 - a.a.O.; ferner Beschlüsse vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 234.57 - BVerwGE 6, 204 [205] und vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - in BVerfGE 32, 305 [308]).
  • BVerwG, 31.01.1975 - IV C 46.72

    Anfechtungsbefugnis bei nur an einen Miteigentümer gerichteten

    Soweit das Berufungsgericht das Widerspruchsrecht der Kläger als verwirkt angesehen hat, hätte der Senat - käme es darauf an - allerdings Bedenken, dem zu folgen: Zwar unterliegen auch verfahrensrechtliche Rechte, wie die Widerspruchsbefugnis, den Grundsätzen von Treu und Glauben; sie können deshalb z.B. verwirkt werden (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 2.72 - NJW 1974, 1260 [1261]; Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 27.70 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 6 S. 11 f.; Urteil vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 234.57 - BVerwGE 6, 204 [205]; Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 - vgl. ferner BVerfGE 32, 305 [308]); die Ausübung eines verfahrensrechtlichen Rechts kann auch nach Treu und Glauben aus anderen Gründen unzulässig sein als aus denen, die zu seiner Verwirkung führen.
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 27.70

    Nachbar - Verwirkung - Bauarbeiten - Nutzlose Aufwendungen

    Diese Auffassung, an der festzuhalten ist, schließt indessen nicht von vornherein die vom Senat in anderen Entscheidungen erwogene, letztlich aber offengelassene Möglichkeit aus, daß die in solchen Fällen notwendig durch § 58 Abs. 2 VwGO auf eine Jahresfrist erstreckte Widerspruchsfrist des § 70 VwGO - abweichend von den genannten Vorschriften - unabhängig von der - unterbliebenen - Bekanntmachung des Verwaltungsaktes an den Nachbarn mit seinem Bekanntwerden oder mit dem genehmigten Beginn des Baues zu laufen beginnt (Beschluß vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV B 221.67 - in DÖV 1968, 846 = DVBl. 1969, 268; Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 - Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 11.68 - in DVBl. 1970, 66).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß nicht nur materielle Ansprüche, sondern ebenso auch verfahrensrechtliche Anfechtungsrechte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt werden können (vgl. z.B. Urteil vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 234.57 - in BVerwGE 6, 204; Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 - Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. Januar 1972 - 2 BvH 255/67 - in BVerfGE 32, 305 [308]).

  • BVerwG, 19.11.1971 - VII C 31.70

    Freie Entfaltung der Persönlichkeit - Grundrechtlicher Schutz einer

    Grundsätzlich muß das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden; es darf ausnahmsweise zurückverweisen, wenn eine der Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO vorliegt, aber es muß auch dann nicht zurückverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1965 - BVerwG VI C 191.62 - ebenso Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 -).
  • BVerwG, 02.12.1974 - IV B 145.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Treuwidrigkeit der Ausübung

    Nicht nur materielle, sondern auch verfahrensrechtliche Rechte unterliegen den Grundsätzen von Treu und Glauben und können deshalb verwirkt werden; ihre Ausübung kann ferner nach Treu und Glauben auch aus anderen Gründen unzulässig sein als aus denen, die zu einer Verwirkung führen (vgl. einerseits Urteil des Senats vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 27.70 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 6 Seite 11, ferner BVerwGE 6, 204 und Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 - sowie BVerfGE 32, 305 [308] und andererseits Urteil des Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 2.72 - NJW 1974, 1260 = DÖV 1974, 385).
  • BVerwG, 26.03.1973 - IV B 141.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann auch die in dem Beschluß des Senats vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 - offengelassene Frage, ob ein Nachbar sich gegen eine auf Vorschriften des Bundesrechts beruhende Baugenehmigung wenden kann, deren Ausnutzung mangels einer ausreichenden Erschließung des Baugrunds zu einer Inanspruchnahme seines, des Nachbargrundstücks, auf Grund eines Notwegerechts nach § 917 BGB führen müßte, hier dahingestellt bleiben, weil die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung nicht auf bundes-, sondern auf landesrechtlichen Vorschriften beruht, deren Anwendung durch das Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist.
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